Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen (ALV) der Glomar AG Horn

1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Aufträge. Entgegenstehende oder von die ALV abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Alle Beschreibungen, technischen Daten und Abbildungen sind unverbindlich und können infolge technischer Verbesserungen jederzeit ändern.

2. Preise
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken, netto, ab Werk, exkl. MWST, Porto und Verpackung. Preisänderungen vorbehalten.

3. Zahlungsbedingungen
30 Tage netto ab Fakturadatum

4. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zum Erhalt aller Zahlungen.

5. Lieferfrist
Alle unsere Artikel sind in der Regel ab Lager verfügbar. Sonderanfertigungen werden schnellstmöglich geliefert.

6. Versand / Abholung
Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers spediert - die Versicherung irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Pakete bis 30kg werden per Post versandt, bei sperriger oder schwerer Ware erfolgt die Lieferung per Camion Transport. Die Ware kann auch in unserem Magazin in Horn abgeholt werden. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 07:15-12:00 und 13:00-17:00.

7. Abnahme der Ware
Der Besteller hat die Lieferung sofort nach Erhalt zu prüfen und uns innert 10 Tagen allfällige Mängel schriftlich zu melden, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

8 . Garantie / Haftung für Mängel
Für auftretende Herstellungs- oder Materialfehler gilt für die je nach Produktgruppe vertraglich festgelegte Garantiedauer. Im Garantiefall erfolgt Instandsetzung oder Ersatzlieferung defekter Waren nach unserer Wahl. Bei unsachgemässer Beanspruchung und Behandlung, sowie im Falle von Abänderungen der Produkte durch den Besteller oder Dritte, entfällt jegliche Haftung. Ansprüche auf Schadenersatz, Wandlung des Kaufes oder Minderung des Kaufpreises werden ausdrücklich wegbedungen.

9. Annullation
Die Annullierung von Aufträgen setzt das ausdrückliche schriftliche Einverständnis des Lieferanten voraus. Der Lieferant ist berechtigt, von Lieferantenverpflichtungen zurückzutreten, wenn sich die finanzielle Situation des Bestellers wesentlich verschlechtert oder sich anders präsentiert als ihm dargestellt wurde.

10. Gerichtsstand
Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen Schweizerischen Recht.

Horn, 1. September 2015